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AGB/Statuten

Stand März 2022

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Statuten
des Verein Erhaltung Fluggebiet Zwölferhorn


1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich


1.1. Der Verein führt den Namen ”Verein Erhaltung Fluggebiet Zwölferhorn“.
1.2. Er hat seinen Sitz in St-Gilgen am Wolfgangsee und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich, insbesondere auf den Raum St. Gilgen am Wolfgangsee.
1.3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.


2. Zweck


Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt 
-die Förderung, Erhaltung und Organisation eines öffentlichen, nicht kommerziellen Flugbetriebes für Hänge- und Paragleiter, insbesondere im Fluggebiet Zwölferhorn und St. Gilgen am Wolfgangsee
-die öffentliche Zugänglichmachung der Start- und Landeplätze insbesondere im Fluggebiet Zwölferhorn für die Durchführung nicht kommerzieller Hänge- und Paragleiterflüge
-die Erweiterung der Start- und Landemöglichkeiten insbesondere im Fluggebiet Zwölferhorn
Kooperation mit Grundstückseigentümern und Betriebs- und Eigentümergesellschaften von Lift und Boden
-Weitergabe von Wissen und Erfahrungen
-Umsetzung und Entwicklung von Projekten zur Schaffung von Start- und Landeplätzen für Hänge- und Paragleiter
-Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung von Vereinsinteressen
-Teilnahme an Veranstaltungen
-Schaffung der Voraussetzungen für die Ausübung des Vereinszweckes
-Mitwirkung bei öffentlichen Anlässen
-Nationale und internationale journalistische Betätigung, sowie Gestaltung einer Webseite, -Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften, Publikationen und Newslettern
-Öffentlichkeitstätigkeit
-Vorträge, Versammlungen, Diskussionsabende, Seminare, Workshops, Tagungen, Webinare
-Bei Bedarf kann sich der Verein Dritter (Erfüllungsgehilfen) bedienen, um seine Zwecke zu verfolgen (und selbst als Erfüllungsgehilfe tätige werden), wenn durch eine (vertragliche) Vereinbarung sichergestellt ist, dass deren Wirken, wie das Wirken des eigenen Vereins angesehen werden kann und die Gemeinnützigkeit nach den Bestimmungen des Steuerrechtes nicht gefährdet wird.

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks


3.1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
3.2. Als ideelle Mittel dienen
a)    Pflege und Ausübung des Hänge- und Paragleitersports auf allen Gebieten für alle Alters- und Könnensstufen.
b)    Geistige und fachliche Erziehung sowie Ausbildung im sportlichen Bereich durch Ausbildungslehrgänge und Wettkämpfe. 
c)    Abhaltung von Vorträgen und Versammlungen.
d)     Herausgabe von Mitteilungsblättern.
e)    Einrichtung einer Fachbibliothek.
f)    Errichtung von Start- und Landeplätzen für Hänge- und Paragleiter.
3.3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Spenden, Subventionen, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoreinnahmen)
c) Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
d) Betrieb von gastronomischen Einrichtungen
e) Einnahmen aus Vermietung von Werbeflächen und Kooperationen
f) Zufallsgewinne aus sportlichen Veranstaltungen
g) Sportschilling
h) Fördererbeiträge
i) Öffentliche Zuschüsse
j) Eigentum- und Besitz von Immobilien


4. Arten der Mitgliedschaft


4.1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
4.2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines (Jahres)Mitgliedsbeitrags / Tagesmitgliedschaft fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.


5. Erwerb der Mitgliedschaft


5.1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
5.2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

6. Beendigung der Mitgliedschaft


6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss, sowie mit Ablauf der Tages- oder (Jahres)Mitgliedschaft zum Ende des Vereinsjahres und/oder Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages.
6.2. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds kann nur zum Ende des Vereinsjahres, das ist das Kalenderjahr, erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
6.3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
6.4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
6.5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Pkt. 6.4. genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.


7. Rechte und Pflichten der Mitglieder


7.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
7.2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
7.3. Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
7.4. Die ordentlichen Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
7.5. Die ordentlichen Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
7.6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.


8. Vereinsorgane


Organe des Vereins sind die Generalversammlung (Pkt. 9 und 10), der Vorstand (Pkt. 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (Pkt. 14) und das Schiedsgericht (Pkt. 15).

9. Generalversammlung


9.1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet zumindest alle 5 Jahre statt.
9.2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, Pkt. 11.2. dritter Satz dieser Statuten),
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (Pkt. 11.2. letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
9.3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail oder einer sonstigen vereinbarten elektronischen Kommunikationsplattform (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse etc.) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Pkt. 9.1. und Pkt. 9.2. lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Pkt. 9.2. lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Pkt. 9.2 lit. e).
9.4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail oder einer sonstigen vereinbarten elektronischen Kommunikationsplattform einzureichen.
9.5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
9.6. Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
9.7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
9.8. Die Wahlen von Vorstandsmitgliedern und den Rechnungsprüfern haben einstimmig zu erfolgen, während sonstige Beschlussfassungen in der Generalversammlung in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen stattfinden. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/Präsidentin, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.


10. Aufgaben der Generalversammlung


Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag; 
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.


11. Vorstand


11.1. Der Vorstand besteht aus zumindest vier Mitgliedern, und zwar aus Präsident/in und Stellvertreter/in, Schriftführer/in sowie Kassier/in.
11.2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
11.3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
11.4. Der Vorstand wird vom Präsidenten/von der Präsidentin, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
11.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
11.6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Ausgenommen davon sind Beschlüsse über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder, die einstimmig zu fassen sind. Gleiches gilt auch für die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder die eine kommerzielle/gewerbliche Tätigkeit ausüben oder auszuüben beabsichtigen, wie auch Beschlussfassungen über die Versagung einer zugelassenen kommerziellen/gewerblichen Tätigkeit.
11.7. Den Vorsitz führt der/die Präsident/in, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
11.8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Pkt. 11.9.) und Rücktritt (Pkt. 11.10.).
11.9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
11.10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Pkt.11.2) eines Nachfolgers wirksam.


12. Aufgaben des Vorstands


Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
12.1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
12.2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
12.3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des Pkt. 9, 9.1. und 9.2. lit. a – c dieser Statuten;
12.4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
12.5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
12.6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
12.7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.


13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder


13.1. Der/die Präsident/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Präsident/in bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
13.2. Der/die Präsident/in vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsident/in und/oder seines/seiner Stellvertreters/in und eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
13.3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Pkt. 13.2. genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
13.4. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident/in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
13.5. Der/die Präsident/in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
13.6. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
13.7. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
13.8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsident/Präsidentin in folgender Reihenfolge ihre Stellvertreter/innen, der Schriftführer/die Schriftführerin oder der/die Kassier/in.


14. Rechnungsprüfer


14.1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
14.2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
14.3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des Pkt. 11.8. bis 11.11.10 sinngemäß.


15. Schiedsgericht


15.1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
15.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage eine fachlich kompetente Person, die kein ordentliches Mitglied sein muss zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
15.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


16. Freiwillige Auflösung des Vereins


16.1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Einstimmigkeit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
16.2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

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